allgemeine Fragen

Bei all unserem professionellen Tun steht die vertrauliche Beziehung zum Klienten/zur Klientin im Mittelpunkt. Nicht nur ethisch, sondern auch gesetzlich sind wir grundsätzlich dazu verpflichtet, über alle uns anvertrauten Geheimnisse die absolute Verschwiegenheit zu wahren. Diese wesentliche Voraussetzung begleitet das gemeinsame Arbeiten.

§ 37 des Psychologengesetzes verpflichtet klinische PsychologInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, also z. B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.

Wünschen KlientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.

Von der Verschwiegenheit entbunden werden können klinische PsychologInnen ausschließlich von dem/der (einsichts- und urteilsfähigen) KlientIn (insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde).

Falls Sie vereinbarte Termine nicht einhalten können, bitte ich Sie diese so zeitig wie möglich abzusagen - spätestens jedoch 24 Stunden vorher. Andernfalls wird Ihnen der entfallene Termin in Rechnung gestellt.

Selbstverständlich gilt dies nicht für das unvorhergesehene Eintreten eines Krankheitsfalles.

klinisch-psychologische Behandlung und Beratung

Erstgespräch 40 Min - €50

Psychologische Behandlung/Beratung 50Min - €115

Seit dem 1. Jänner 2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung eine Kassenleistung, das bedeutet, dass sie einen Teil der Kosten von ihrer Krankenkasse rückerstattet bekommen.

Stand 2025

  • ÖGK €33,70
  • SVS €45,00
  • BVAEB €48,80

Für die Einreichung ihrer Honorarnoten und Anträge, sowie für die Kommunikation mit ihrer Krankenkasse und Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen sind sie grundsätzlich selbst verantwortlich, ich unterstütze Sie jedoch gerne dabei.

Schritt für Schritt zum Kostenersatz
Beim Vorliegen einer krankheitswertigen Diagnose haben Sie die Möglichkeit, die Honorarnoten ihrer Behandlung bei ihrer Krankenkasse einzureichen und einen Teil der Kosten nachträglich rückerstattet zu bekommen (je nach Krankenkasse)

Dazu ist folgende Vorgehensweise nötig:
Vor der zweiten Sitzung benötigen Sie eine ärztliche Bestätigung für eine psychologische Behandlung, dass von organischer Seite kein Einwand gegen eine psychologische Behandlung vorliegt (formlos oder als Überweisung inkl. Diagnose). Diese erhalten Sie beispielsweise bei ihrem Hausarzt. Die Bestätigung reichen Sie gemeinsam mit der ersten Originalrechnung und dem Zahlungsnachweis (zB Kopie des Kontoauszuges) bei ihrer Krankenkasse ein. Auch alle weiteren Originalrechnungen schicken Sie inklusive Zahlungsnachweis an ihre Krankenkasse, entweder einzeln oder als Sammelrechnung.

Vorgehensweise für weitere Behandlungen (ab der elften Einheit)
Vor Inanspruchnahme der elften Sitzung ist eine von der Krankenkasse ausgestellte Bewilligung notwendig. Dazu fülle ich mit Ihnen gemeinsam einen Antrag inkl. Diagnose und Behandlungserklärung aus. Diesen reichen Sie bitte rechtzeitig bei ihrer Kasse ein. Rückwirkend werden seitens der Kasse keine Stunden bewilligt. Je nach Diagnose werden maximal 50 weitere Sitzungen zugesagt. Um eine Unterbrechung der Behandlung zu vermeiden, ist bei wöchentlichen Sitzungen eine Beantragung nach der 8. Einheit zu empfehlen.
Die Anträge und Honorarnoten müssen an den medizinischen Dienst der ÖGK gesendet werden.
Tip: Machen Sie für sich immer Kopien der eingereichten Dokumente (Rechnungen, Anträge, Honorarnoten), denn die Krankenkasse archiviert keine Antrags-Kopien. Den Original Antrag bekommen sie wieder zurückgesendet. Informieren Sie mich bitte laufend über ihren aktuellen Status und die bereits erfolgten Bewilligungen, damit wir optimal reagieren und notwendige Fristen einhalten können. Ich erhalte von ihrer Krankenkasse keine Auskünfte.

Weitere Informationen unter https://bit.ly/Infos_Kostenzuschuss
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Behandlungskosten von privaten Krankenversicherungen rückerstattet zu bekommen bzw. auch bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken sich die Restkosten (d.h. rückerstattete Kosten bereits abgezogen) steuermindernd aus. Nähere Auskünfte dazu erfragen Sie bitte bei ihrem zuständigen Finanzamt.
Der erste Termin besteht in erster Linie aus einem ausführlichen Gespräch. Hierbei erfrage ich die Gründe für Ihr Kommen, Ihre Erwartungen an die Behanldung, die aktuelle Problemlage, sowie Ihre biographische Entwicklung. Natürlich erfahren Sie zu diesem Anlass auch, welche Schritte als nächstes geplant sind.